Datenschutz
Das Handeln der Verwaltung erfolgt unter der Maßgabe des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG.NRW) in der derzeit aktuellen Fassung.Aufgabe des DSG.NRW ist es – wie in § 1 festgeschrieben - , den Einzelnen davor zu schützen, dass er duch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht).
Es gilt gem. § 4 der Grundsatz, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn
* ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
* oder Betroffene eingewilligt hat.
Aus diesem Grundsatz resultieren Kontrollrechte des Einzelnen, die in § 5 wie folgt festgelegt sind:
Jeder hat nach Maßgabe des DSG.NRW ein Recht auf
- Auskunft, Einsicht in Akten
- Berichtigung, Sperrung oder Löschung,
- Schadenersatz
- Anrufung des Landesdatenschutzbeauftragten
- Auskunft aus dem beim Landesdatenschutzbeauftragten geführten Datenregister.
Das hier beschriebene “informationelle Selbstbestimmungsrecht” des Einzelnen wird seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG.NRW) ab 01.01.2002 um ein allgemeines Informationszugangsrecht für Bürgerinnen und Bürger, das den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen gewährleistet, erweitert.
Ein freieres Informationszugangsrecht des Einzelnen über die Tätigkeit der Verwaltung soll das Prinzip einer offenen Verwaltung dokumentieren, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht. Mit dem Gesetz wird das Bedürfnis von Bürgerinnen und Bürgern nach Mitwirkung und Kontrolle des Verwaltungshandelns verbessert. Begrenzt wird der Anspruch auf freien Informationszugang durch
* den Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung z. B. bei laufenden Verwaltungsverfahren,
* den Schutz der behördlichen Entscheidungsprozesse,
* den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und
* den Schutz personenbezogener Daten.Auskünfte nach dem IFG.NRW sind gebührenpflichtig. Anträge über Auskünfte nach dem DSG.NRW oder Informationen nach dem IFG.NRW können schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden.
Ansprechpartner:
Fachdezernat Innere Verwaltung
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Gisbert Klinger
Rathaus der Stadt Bergkamen, 1. Etage, Zimmer 119
Tel. 02307/965-239
E-Mail: g.klinger@bergkamen.de





